Das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) ist ein Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, welches am 1. Januar 2004 in Kraft trat. Darin enthalten ist auch ein Benachteiligungsverbot, welches öffentlich zugängliche Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs sowie der Fahrzeuge und öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen betrifft.
Die Strasseneigentümer sind für die gesetzeskonforme Umsetzung der Massnahmen im Sinne des BehiG verantwortlich. Betroffen von den Massnahmen sind somit der öffentliche Verkehr (Bus), Bushaltestellen, Bushubs und weitere Anlagen (z.B. Unterführungen).
Zur Umsetzung behindertengerecht gebauter Bushaltestellen im Kanton Luzern wurden die vif-Richtlinien 731.401 bis 731.417 geschaffen. Im Rahmen der Planung muss in erster Priorität vom Standardtyp (durchgehend 22 cm) ausgegangen werden. Kann aufgrund örtlicher Verhältnisse kein Standardtyp realisiert werden, dienen als Rückfallebenen – in dieser Reihenfolge – die Typen «Verkürzt» (22 cm bis zur 3. Türe), «Kissen» (22 cm bis zur 2. Türe) und «Minimal» (durchgehend 16 cm). Die Anwendung von Rückfallebenen ist zu begründen.