Die Aufgaben des Teams Verkehrssicherheit ergeben sich vorwiegend aus dem eidgenössischen Strassenverkehrsrecht. Gesetzliche Grundlage bildet namentlich das Strassenverkehrsgesetz (SVG), ergänzt durch diverse Verordnungen des Bundesrates, wie die Verkehrsregelnverordnung (VRV) und die Signalisationsverordnung (SSV). Das Strassenverkehrsrecht ist eine Verbundaufgabe zwischen Bund und Kantonen, wobei der Bund die grundsätzlichen Rahmenbedingungen festlegt und die Kantone (teilweise auch die Gemeinden) für den Vollzug und die konkrete Umsetzung zuständig sind.
Demnach ist im Kanton Luzern sowohl die Dienststelle Verkehr und Infratruktur (vif) für die Signalisation bzw. die damit verbundenen Verkehrsanordnungen zuständig als auch die Gemeinden. Gemäss Verordnung zum Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes (Strassenverkehrsverordnung, SRL 777) gilt unter anderem:
- Die Dienststelle vif ist auf Kantonsstrassen und Gemeindestrassen 1. Klasse sowie in deren Verknüpfungsbereich mit anderen Strassen für Verkehrsanordnungen zuständig.
- Die Gemeinden sind auf Gemeindestrassen 2. und 3. Klasse sowie öffentlichen Privat- und Güterstrassen für Verkehrsanordnungen zuständig.
- Vor dem Erlass von Verkehrsanordnungen über Fahrverbote, Mass- und Gewichtsbeschränkungen sowie Änderungen von Höchstgeschwindigkeiten holt die Gemeinde die Stellungnahme der Dienststelle vif ein und stellt ihr die erforderlichen Unterlagen zu.
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