Fragen und Antworten

Am ersten öffentlichen Workshop vom 10. Juni 2025 kamen rund 480 Hinweise und Fragen zusammen. Sämtliche schriftlichen Inputs aus den Diskussionsrunden wurden erfasst und hier auf der Projektwebseite veröffentlicht. Für das Planungsteam bilden diese Hinweise zusammen mit dem Zielbild die Grundlage für die Erarbeitung von Lösungsvarianten für die Neugestaltung des Seeufers bei Sempach.

Die Fragen, die sich bereits heute und unabhängig von den Lösungsvarianten beantworten lassen, wurden unterdessen von den Projektverantwortlichen aufbereitet (siehe unten). Die noch unbeantworteten Fragen und Hinweise gingen ans Planungsteam. Alles zusammen finden Sie in der Zusammenstellung des Workshops vom 10. Juni 2025

 

Fragen zum Vorgehen (Verfahren, Gremien, Prozesse)

  • Warum wird für die Neugestaltung kein Planer-Wettbewerb durchgeführt?

    Die Ausgangslage für das Projekt ist komplex, denn es spielen zahlreiche Faktoren hinein: politische und gesellschaftliche Erwartungen, Archäologie, die Vorgaben des Bundesinventars für schützenswerte Ortsbilder (ISOS), Altlasten, wasserbauliche Herausforderung, Schnittstellen mit anderen Projekten usw. Darum hat das Projektentwicklungsteam von Kanton und Stadtrat verschiedene Vorgehensvarianten geprüft und sich für ein begleitetes Verfahren entschieden. 

    In diesem Verfahren entwickelt ein interdisziplinär zusammengesetztes Planerteam Lösungsvarianten im ständigen Ping Pong mit dem Projektentwicklungsteam, der Fachbegleitung und der Bevölkerung. Es wird in drei Schritten vorgegangen: 1. Erarbeitung eines gemeinsamen Zielbildes, 2. Ausarbeitung von Lösungsvarianten und 3. Konkretisierung einer favorisierten Variante. 

    Als Resultat soll bis Ende 2026 ein Vorprojekt zur favorisierten Lösungsvariante vorliegen. Die anschliessende Ausarbeitung des Bauprojekts und die Begleitung der Realisierung wird dann neu vergeben. Denkbar ist, dass die konkrete Gestaltung gewisser Elemente in Form von Wettbewerben ausgeschrieben wird.

  • Wer entscheidet am Schluss? Wie soll das «Miteinander» von Vorgaben – Natur – Coolness erarbeitet werden?​

    Projekte, die unter dem Wasserbaugesetz laufen, müssen vom Regierungsrat genehmigt werden.  

    Was in einem Wasserbauprojekt möglich ist und was nicht, geben in erster Linie das Gewässerschutz- und das Wasserbaugesetz vor.

    Wir sind uns bewusst, dass die Sempacherinnen und Sempacher Vorstellungen und Erwartungen an die Gestaltung ihres Seeufers haben. Deshalb haben sich der Kanton und der Stadtrat für ein begleitetes Planungsverfahren entschieden, in dem die Bevölkerung über verschiedene Gefässe mitdiskutieren und -bewerten kann.

  • Warum wurde das Badeverbot vor der Festhalle aufgehoben?​

    Öffentliche Gewässer sind in der Schweiz Gemeingut und zur allgemeinen Benutzung bestimmt. Der Zugang zum Wasser und zum Ufer ist grundsätzlich zu gewährleisten, ausser es bestehen übergeordnete Interessen – wie wertvolle Naturräume oder Gefahren, wie bei einer Schiffanlegestelle. 
    Für das damalige Badeverbot gab es keine rechtliche Grundlage. Verbote, die nicht durchgesetzt werden können, machen wenig Sinn. Darum hat der Stadtrat das Badeverbot aufgehoben und die Tafel entfernen lassen.

  • Was beinhaltet der Masterplan Luzernerstrasse und wie fix steht der schon?​

    Der Masterplan «Luzernerstrasse» wurde im Rahmen der Ortsplanungsrevision erarbeitet und ist fix. In den gültigen Bau- und Zonenbestimmungen wird unter den Zusatzbestimmungen folgendes definiert:
    • Für die Aussenraumgestaltung ist der Masterplan «Luzernerstrasse» vom 20.08.2019 massgebend. 
    • Wo eine Gestaltungsplanpflicht besteht, muss sich der Gestaltungsplan auf den Masterplan «Luzernerstrasse» vom 20.08.2019 sowie auf das Ergebnis eines qualitätssichernden Verfahrens gemäss Art. 4 BZR stützen.

  • Wer steckt hinter der "Begleitgruppe Bevölkerung"?

    Die Mitwirkung in der Begleitgruppe Bevölkerung wurde von der Stadt Sempach Anfang 2025 öffentlich ausgeschrieben. Aus den 34 Bewerbungen hat der Stadtrat in einem mehrstufigen Verfahren 13 Sempacherinnen und Sempacher als Mitglieder gewählt. Dabei wurde auf eine möglichst gute Durchmischung bezüglich Alter, Geschlecht, Quartier, Bezug zum Seeufer und seiner Nutzung geachtet. So ist sichergestellt, dass die unterschiedlichen Interessen der Bevölkerung abgebildet sind.

    Liste der Mitglieder

  • Wer entscheidet über die öffentliche Badi?

    Die offizielle öffentliche Badi ist die Seelandbadi. Sie befindet sich nicht im Projektbereich und steht darum nicht zur Debatte. Die Seeallee hingegen ist Teil des Projektbereichs. Das Planungsteam bezieht sie darum gemäss Zielbild in ihren Lösungsvorschlägen mit ein. 
    Die Seeallee ist nicht als Badi definiert, wird heute aber zum Teil wie eine Badi benutzt. Als Grundeigentümerin entscheidet die Stadt über die Nutzung der Seeallee und kann bei Bedarf neue Nutzungsvorschriften erlassen – unter Berücksichtigung der übergeordneten Gesetze, unter anderem der Schutzverordnung. 

  • Wie steht es um die öffentliche Zugänglichkeit?​​

    Öffentliche Gewässer bilden ein zur allgemeinen Benutzung bestimmtes Gemeingut. Das Wasser und die Uferbereiche sollten grundsätzlich öffentlich zugänglich sein, ausser wenn es berechtigte übergeordnete Interessen gibt – beispielsweise wertvolle Naturräume oder Gefahren, wie bei einer Schiffanlegestelle.  

    Es ist aber eine Tatsache, dass sich entlang der Seen vielerorts private Grundstücke befinden, das abschnittsweise den öffentlichen Zugang zum Wasser und zum Ufer behindert oder verhindert.

Fragen zum Projektbereich (Perimeter, Zonen)

  • Wie viel Spielraum gibt es zwischen Naturschutzgebiet und Erholungszone? Was kann umgezont werden, was nicht?

    Eine punktuelle Anpassung der Zonengrenzen oder ein Abtausch von Flächen ist denkbar. Die Bedingung ist, dass die Gesamtflächen der Naturschutzzonen und der Erholungszonen gleich bleiben.

  • Umfasst das Projekt auch die Luzernerstrasse​?

    Nein, die Luzernerstrasse wird in einem separaten Kantonsstrassenprojekt geplant. Doch die beiden Projekte haben Schnittstellen. Alle bereits erstellten Studien und Planungsberichte zur Luzernerstrasse stehen dem Planungsteam für die Neugestaltung des Seeufers zur Verfügung und werden von ihnen einbezogen.

    Auch die beiden Projektleitungen Neugestaltung Seeufer und Planung Kantonsstrasse tauschen sich regelmässig aus.

  • Hat das Trinkwasserwerk einen Einfluss aufs Projekt?​

    Das Trinkwasserwerk befindet sich im Projektbereich. Allfällige Massnahmen am Ufer werden in diesem Abschnitt gemeinsam mit aquaregio geplant.

  • ​Ist der Gewässerraum festgelegt?

    Ja, der Gewässerraum im Projektbereich ist im Zonenplan der Stadt Sempach festgelegt. Beim Gewässerraum des Sempachersees handelt es sich um einen in der Regel 15 Meter breiten Streifen entlang des Seeufers.

    Mehr dazu ist auf dem Geoportal des Kantons Luzern zu finden: Zonenpläne – Nutzungsplanung

  • Warum wird das Seeufer nicht als Ganzes – inklusive private Grundstücke – geplant?

    Im Rahmen der strategischen Planung für die Revitalisierung Seeufer wurden alle Seen im Kanton Luzern betrachtet und als Ganzes beurteilt sowohl mit Blick auf die öffentlichen als auch auf die privaten Grundstücke. Die Seeufer wurden in Abschnitte unterteilt und anhand ihres Aufwertungspotenzials priorisiert.

    Die Umsetzung der Revitalisierungen erfolgt nun aus technischen und aus Ressourcengründen abschnittsweise. Erste Priorität haben die Abschnitte mit hohem Potenzial.

    Mehr dazu ist hier zu finden: Revitalisierungs- und Sanierungsplanung Kanton Luzern

     

     

  • ​Ein grosser Teil des Ufers ist privat, warum werden diese Grundstücke nicht revitalisiert?​

    Auch Privatgrundstücke werden in die Gesamtbetrachtung der Seeufer und des Revitalisierungspotenzials einbezogen. Die konkrete Planung und Umsetzung muss jedoch mit jedem Grundeigentümer bzw. jeder Grundeigentümerin direkt angegangen werden. Daraus ergeben sich relativ kleine Projekte. Der Kanton hat darum die Abschnitte priorisiert, die der öffentlichen Hand gehören.

  • Was darf man in der Landschaftsschutzzone?

    Die in der Landschaftsschutzzone zulässigen Nutzungen sind in der Verordnung zum Schutz des Sempachersees und seiner Ufer festgelegt (SRL Nr. 711c Verordnung zum Schutz des Sempachersees und seiner Ufer. Systematische Rechtssammlung SRL, Kanton Luzern).

    Ziel der Landschaftsschutzzone ist, den Gesamtcharakter der Seelandschaft zu wahren. Ortstypische Landschaftselemente wie Wiesen, Gräben, Hecken, Einzelbäume, Obstgärten, Bach- und Feldgehölze sollen in ihrer natürlichen Eigenart so weit wie möglich erhalten und gefördert werden. 

    Demgegenüber liegt  der Fokus in der Naturschutzzone auf den bestehenden wertvollen Lebensräumen. Sie sollen erhalten und durch eine bessere Vernetzung aufgewertet werden. In der Naturschutzzone sind alle landwirtschaftlichen Nutzungen verboten, ausser das Mähen.

  • Werden noch andere Abschnitte am Sempachersee revitalisiert?

    Die Strategische Planung Revitalisierung Seeufer des Kantons Luzern gibt Auskunft über die Priorisierung und zeitliche Planung von Revitalisierungen. Im Massnahmenprogramm 2025–2028 zum Schutz vor Naturgefahren und zur Revitalisierung der Gewässer sind die geplanten Vorhaben aufgeführt. Neben dem Seeuferabschnitt in Sempach sind in dieser Periode keine weiteren Projekte vorgesehen.

    Neben diesem grösseren Vorhaben erfolgen gerade auch am Sempachersee in Zusammenarbeit mit privaten Seeanstösserinnen und Seeanstössern kleinräumige, lokal beschränkte Aufwertungen wie Uferabflachungen, Kiessschüttungen, Schilfpflanzungen und Strukturförderungselemente.

  • Welche Altlasten sind beim Seewasserwerk vorhanden?​​

    Die vertieften Altlastenuntersuchungen haben gezeigt, dass es sich bei den Ablagerungen um Holz, Wurzeln, Ziegel, Betonabruch und Plastik handelt. Die Belastung wird als moderat eingestuft.

    Die Erkenntnisse aus den Untersuchungen fliessen in die weitere Planung ein.

  • Warum reicht der betrachtete Projektbereich nicht bis zur Seelandbadi?

    Bei der Vogelwarte und der Badi besteht kein Revitalisierungsbedarf, darum ist dieser Abschnitt nicht Teil des Projekts. Der betrachtete Projektbereich umfasst den Abschnitt des Seeufers mit den Uferverbauungen.

Fragen zu Freizeit- und Erholungszonen

  • Besteht ein Gewohnheitsrecht, so dass wir weiterhin beim Wasserwerk baden können?​

    Gewässer sind grundsätzlich öffentlich und bilden ein zur allgemeinen Benutzung bestimmtes Gemeingut. Die öffentlichen Gewässer sind frei zugänglich zum Baden und Schwimmen, so weit keine überwiegenden Interesse dagegen sprechen – zum Beispiel der Schutz wertvoller Lebensräume oder bei Gefahren wie etwa bei Schiffsanlegestellen.

    «Frei zugänglich» heisst aber nicht automatisch, dass überall ein ausgebauter Badeplatz hingehört. Im Zielbild zur Neugestaltung des Seeufers bei Sempach wird zur Naturschutzzone Folgendes festgehalten: In den dafür definierten Zonen hat die Natur den Vorrang und es werden geschützte Lebensräume für Pflanzen und Tiere geschaffen. Auch hier findet der Mensch Möglichkeiten, die Natur zu beobachten und zu erleben. [...] Zugänge ins Wasser sind primär den Tieren vorenthalten.

    Das Planungsteam ist zurzeit daran, ausgehend vom Zielbild und den Rückmeldung aus der Bevölkerung Lösungsvarianten zu entwickeln. Diese können von der Bevölkerung am 11. März 2026 kommentiert und bewertet werden.

    Das ganze Zielbild ist hier zu finden.

  • ​Braucht es die installierte Badezone?

    Die einzige offizielle Badezone in Sempach ist die Seelandbadi. Es ist keine weitere Badezone geplant. Weil die Gewässer in der Schweiz öffentlich zugänglich sind, ist das Baden grundsätzlich überall im See erlaubt. Die einzige Ausnahme bilden Gebiete, für die ein übergeordnetes Interesse besteht – wertvolle Naturräume und Gefahrenzonen wie Schiffsanlegestellen zum Beispiel. 

Fragen zu Vorrangzonen Natur (inkl. Naturerlebnis)

  • Verlieren die heute landwirtschaftlich genutzten Flächen an Wert? Sind sie nach der Neugestaltung noch nutzbar bzw. verpachtbar?

    Gewisse Flächen im Projektbereich werden heute als Biodiversitätsflächen landwirtschaftlich genutzt. Sie gehören grösstenteils der Einwohnergemeinde und der Korporation und werden verpachtet. 

    Es ist denkbar, dass das auch nach der Neugestaltung so sein wird. Das hängt von den Lösungsansätzen ab, die das Planungsteam zurzeit ausgehend vom Zielbild und den Rückmeldung aus der Bevölkerung entwickelt.

  • Ist die Seewassernutzung durch die Gärtnerei Gabriel auch künftig noch möglich?

    Aus Sicht des Projekts spricht nichts dagegen.

  • ​Kann die Landschaftsschutzzone für Erholung und Freizeit genutzt werden?​

    Die in der Landschaftsschutzzone zulässigen Nutzungen sind in der Verordnung zum Schutz des Sempachersees und seiner Ufer sowie im kommunalen Zonenplan festgelegt (SRL Nr. 711c Verordnung zum Schutz des Sempachersees und seiner Ufer. Systematische Rechtssammlung SRL, Kanton Luzern).

    Das Planungsteam ist derzeit daran, ausgehend vom Zielbild und den Rückmeldung aus der Bevölkerung, Vorschläge für die Nutzung und Gestaltung der Landschaftsschutzzone zu entwickeln.

  • Ist auch in der Naturschutzzone ein Seezugang möglich?​

    Seezugänge für das Beobachten und Erleben des Sees sind auch in der Naturschutzzone erwünscht. Bade- und Sportzugänge sollten hingegen primär in der Erholungs- und Freizeitzone angelegt werden.

    Das Zielbild hält dazu Folgendes fest: In den dafür definierten Zonen [Naturschutzzonen] hat die Natur den Vorrang und es werden geschützte Lebensräume für Pflanzen und Tiere geschaffen. Auch hier findet der Mensch Möglichkeiten, die Natur zu beobachten und zu erleben. Die Bepflanzung gibt immer wieder den Blick auf den See frei. Hier sind die Sitzgelegenheiten zwar limitiert, geben aber die Möglichkeit, den See und die Sonnenuntergänge zu geniessen. Zugänge ins Wasser sind primär den Tieren vorenthalten. 

    Das ganze Zielbild ist hier zu finden.

  • Heisst Naturschutzzone keine Sicht auf den See?​

    Auch in der Naturschutzzone soll es Sicht auf den See geben. Wie das Zielbild festhält: "Auch hier [in den Naturschutzzonen] findet der Mensch Möglichkeiten, die Natur zu beobachten und zu erleben. Die Bepflanzung gibt immer wieder den Blick auf den See frei. Hier sind die Sitzgelegenheiten zwar limitiert, geben aber die Möglichkeit, den See und die Sonnenuntergänge zu geniessen. Zugänge ins Wasser sind primär den Tieren vorenthalten."

    Das Planungsteam ist derzeit daran, Lösungsvarianten zu entwickeln, die diesen Vorgaben gerecht werden.

    Das ganze Zielbild ist hier zu finden.

  • Was ist der Unterschied zwischen Naturschutz und Naturschutzgebiet?

    Der «Naturschutz» ist ein allgemeiner Begriff bzw. ein allgemeines Ziel, das die Erhaltung und Förderung der Natur umfasst.

    Ein «Naturschutzgebiet» ist eine konkrete Fläche, für die festgelegte Vorschriften zum Erreichen der allgemeinen Ziele gelten. 

    Am Sempacheresee gibt es eine kantonale Schutzverordnung mit unterschiedlichen Zonen und unterschiedlich strengen Zonenvorschriften. In der Naturschutzzone gilt z.B. ein Düngeverbot für die landwirtschaftliche Nutzung, aber es gibt kein allgemeines Verbot, sie zu betreten.

Fragen zur Ufergestaltung

  • ​Geht eine Abflachung vom Ufer immer zu Lasten vom Land?​

    Nicht zwingend. Damit ein natürliches Seeufer langfristig stabil bleibt, ist eine Neigung von mindestens 1:10 anzustreben. Am langsam ansteigenden Grund laufen die Wellen auf, brechen und bauen so ihre Energie ab.

    Die Gestaltung des Flachufers kann entweder durch das Abtragen vom Land, durch Vorschütten im See oder durch eine Kombination der beiden erfolgen. Allerdings gibt das Gesetz vor, dass die Seen in ihrer natürlichen Ausdehnung nicht geschmälert werden dürfen. Es kann also nicht beliebig vorgeschüttet werden.

    Das Planungsteam ist zurzeit daran, Lösungsvorschläge zu entwickeln und wird dabei die technisch möglichen Varianten aufzeigen.

  • ​Wird es entlang des Seeufers eine durchgängige Schilfwand geben, die den Blick auf den See versperrt?

    Nein, eine durchgängige Schilfwand soll es nicht geben. Im Zielbild wurde das klar definiert: Im ganzen Projektbereich soll es immer wieder Blick auf den See geben, sowohl in der Erholungs- als auch in der Naturschutzzone.

  • Gibt es weiterhin einen Seezugang beim Trinkwasserwerk? Und bei der Neumühle?

    Wo die Zugänge zum See genau angelegt werden, ist mit der Neugestaltung zu definieren. Grundsätzlich gilt: In den Naturschutzzonen sind sie hauptsächlich den Tieren vorbehalten, in den Erholungszonen auf die Menschen ausgerichtet.

    Mehr dazu ist im Zielbild festgehalten.

Fragen zum Seeuferweg

  • ​Bleibt der Seeuferweg direkt am Ufer?

    Wo der Seeuferweg genau durchführt, ist mit den Lösungsvorschlägen zu definieren. Im Zielbild wurde dazu folgendes formuliert: 

    «Ein Fussweg führt vom Seeclub bis zum Seewasserwerk. Er kann mal auf einem Steg über dem Wasser, mal in Ufernähe, mal landeinwärts verlaufen – immer mit deutlichem Abstand zum bestehenden Trottoir der Kantonsstrasse.»

    Das ganze Zielbild ist hier zu finden.

Fragen zur Parkierung / Verkehrsführung

  • Wie günstig soll das Parkieren sein?​

    Fragen zur Parkierung werden im Projekt «Angebot öffentliche Parkplätze» (Projekt P1 Verkehrsrichtplan) angegangen.

    Gemäss dem Zielbild kann das Planungsteam bei der Neugestaltung des Seeufers prüfen, wie die Anordnung der Parkplätze zur Besucherlenkung am See beitragen kann. 

  • ​Ist die temporäre Event-Parkierung in der Schutzzone weiterhin möglich?​

    Für grosse Veranstaltungen werden bisher gewisse Flächen der Landschaftsschutzzone temporär für die Parkierung genutzt.

    Gemäss Zielbild soll das Parkieren weiterhin nahe an den Veranstaltungsorten und sehr zentral möglich sein. Das muss aber nicht zwingend exakt am heutigen Standort sein.

    Das Planungsteam kann in seinen Lösungsvorschlägen auch Varianten für die Parkierung aufzeigen. 

Fragen zum See allgemein

Sonstige Fragen