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Verkehr und Infrastruktur

Fragen und Antworten

Hier finden Sie die an der Infoveranstaltung vom Mai 2025 gestellten Fragen und die dazugehörigen Antworten.

Allgemeine Fragen

  • Sind die geologischen Abklärungen in allen Gebieten gemacht worden?

    Die geologischen Abklärungen, die nötig sind, um die Gefahrenbeurteilung zu machen, resp. die Szenarien zu bilden, wurden im Rahmen der Gefahrenkarte gemacht und innerhalb der Projekte aktualisiert. Die Abklärungen, die es braucht, um die Bauwerke zu bemessen, werden pro Projekt und phasengerecht ausgeführt (vom Groben ins Kleine).
  • Wie lange ist das integrale Schutzkonzept noch gültig? Basieren die Massnahmen auf diesem Konzept? Wie weit sind Umweltschutzverbände einzubeziehen? Wie läuft die Finanzierung?

    Die vorgestellten Massnahmen basieren auf den bisherigen Studien aus dem Integralen Schutzkonzept (ISK), sie stellen in diesem Sinne eine Weiterentwicklung des integralen Schutzkonzepts dar. Basierend auf den Rückmeldungen von Gemeinde und Bund wurden entsprechende Anpassungen vorgenommen. Die Möglichkeit, Fragen und Hinweise zu den Projekten zu stellen, steht selbstverständlich auch den Umweltverbänden zur Verfügung (Hinweise Bevölkerung).
  • Ist die Abholzung von Schutzwald in einem BLN-Gebiet zwecks Erstellung von Schutzbauten rechtlich umsetzbar?

    Die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) hat in einem Gutachten zu prüfen, ob die betroffenen Schutzziele (Landschaftschutz, Artenschutz, etc.) verletzt werden. Am Ende hat die Bewilligungsbehörde eine Interessensabwägung vorzunehmen zwischen Eingriff ins Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (BLN-Gebiet) und Schutzwirkung der Massnahmen.
  • Auf der Oberdorfstrasse gilt max. 30 km/h. Dies wird nicht eingehalten auch von Transportfirma nicht. Wird diesbezüglich etwas unternommen?

    Wir nehmen dies zur Kenntnis und werden die Verantwortlichen darauf hinweisen, dass die Geschwindigkeitslimiten eingehalten werden. Wir sind mit den Baufirmen in Kontakt. Sichere Strassen ist auch der Gemeinde Vitznau ein Anliegen.
  • Heutzutage ist es modern, die Trottoirhöhe zu verkleinern, was schön aussieht. Die jetzige Trottoirhöhe unterstützt den Wasserlauf in der Strasse. Bei starkem Regen fliesst Wasser von der Strasse, eine grosse Pfütze entsteht. Die Strasse füllt sich bis zur Mitte der Sicherheitslinie. Autofahrer rasen vorbei. Wasser spritzt ans Haus und die Mauer des Ortsmuseums. Die Gebäudeversicherung Luzern kennt das Problem, dass bei Strassensanierungen die Höhe der Trottoirs reduziert werden und bewirken, dass dadurch Schäden entstehen. Muss das sein?

    In der aktuellen Planung sind wir noch nicht auf diesem Detaillierungsgrad. Am Ende ist es eine Interessensabwägung, beziehungsweise eine Frage des Zwecks der Randsteine. Dieser hängt auch stark von Rahmenbedingungen ab, die sich aus der täglichen Nutzung durch den Verkehr ergeben.

Altdorfbach / Gassrübi

  • Wie sieht das weitere Vorgehen beim Haus Bärgli aus? Zahlt die Gebäudeversicherung auch wenn das Haus noch intakt ist? Wie sieht dies rechtlich aus?

    Die Verschiebung des Wohnhauses im Bärgli ist ein privates Bauvorhaben. Daher sind wir nicht befugt öffentlich darüber zu informieren.

Chalibach

  • Wird der Pneudamm ersetzt?

    Dieses Anliegen wurde geprüft. Der Pneudamm erfüllt nach wie vor seine Aufgabe, ein Ersatzneubau wäre unverhältnismässig.
  • Ist es umweltverträglich resp. nachhaltig, den Pneudamm so zu belassen?

    Ja. Es muss grundsätzlich verhindert werden, dass die Pneus in Brand geraten können. Ansonsten sind die Umweltbelastungen vernachlässigbar. Als Vergleich: Der Pneuabrieb von motorisierten Fahrzeugen auf Kantonsstrassen ist um ein vielfaches höher. Der Pneudamm erfüllt nach wie vor seine Aufgabe, ein Ersatzneubau ist unverhältnismässig.
  • Werden die alten Pneus teilweise entsorgt?

    Um die Galerie in die "Dammlücke" einpassen zu können, wird es am Pneudamm Anpassungen brauchen. Die Pneus, die für diese Anpassungsarbeiten rückgebaut werden, werden vorschriftsgemäss entsorgt.
  • Wie steht es um die Quellfassung des Chalibachs?

    Die Quelle im Einzugsgebiet des Chalibachs ist den Projektverantwortlichen bekannt und in der Planung der Unterhaltsarbeiten entsprechend berücksichtigt.
  • Wer trägt die Kosten beim Chalibach?

    Grundsätzlich werden die Hochwasserschutzmassnahmen durch Kanton und Bund finanziert. Die Galerie zur Schliessung der Dammlücke dient neben dem Schutz vor Hochwasser und Murgänge auch dem Schutz des Siedlungsgebiets gegen Stein- und Blockschlag. Letzteres ist Aufgabe der Gemeinde. Die Gemeinde wird sich anteilsmässig an den Kosten beteiligen.
  • Ist der Durchlass unter Kantonsstrasse nicht zu eng?

    Der enge Durchlass ist tatsächlich auch ein Element, der beim Entscheid, den Bach künftig über das Galeriedach zu führen, eine Rolle gespielt hat.

Erschliessung

  • Die Verbindung der Gefahrenzone Eichiberg-Heuberg ist dringend. Wie sehen das die Projektverantwortlichen?

    Das sehen wir auch so.
  • Wieso dauert es so lange bis die Strasse Vorderberg Heuberg gebaut wird? Es gibt dort grosse Gefahren.

    Die Strasse legt die Basis für die weiteren Hochwasserschutzmassnahmen am Widi- und Plattenbach. Entsprechend wird das Projekt prioritär angegangen.

Finanzierung

  • Wie sieht der Kostenteiler aus?

    Grundsätzlich werden die Kosten von Hochwasserschutzprojekten durch Kanton und Bund finanziert. Im Speziellen leisten Gemeinden und Dritte einen angemessenen Beitrag an Massnahmen des Wasserbaus, wenn sich dadurch Massnahmen erübrigen oder kostengünstiger ausführen lassen zu welchen sie verpflichtet sind.
  • Welche Auswirkungen auf Finanzen und den Steuerfuss von Vitznau?

    Der Bau der Hochwasserschutzmassnahmen wird vollständig vom Kanton Luzern und dem Bund getragen – das ist im Wasserbaugesetz so vorgesehen. Der Gemeinde verbleiben allein der Betrieb und der Unterhalt der Anlagen. Diese laufenden Kosten werden im Finanzplan berücksichtigt. Der Gemeinderat setzt alles daran, den Steuerfuss stabil zu halten. Klar ist: Ohne Schutzmassnahmen wären die Kosten bei einem Schadenereignis deutlich höher – finanziell und gesellschaftlich.

Gefahrenbeurteilung / Alarm

  • Wann und mit welcher Regelmässigkeit wird die Gefahrenkarte angepasst?

    Allgemein sind die Gefahrenkarten alle 10 bis 15 Jahre zu aktualisieren. Die Gefahrenkarte wird jeweils nach der Ausführung eines Hochwasserschutzprojekts im Rahmen des Projektabschlusses angepasst. In der Regel geschieht dies innert Jahresfrist.
  • Werden auch altbekannte Rutschgebiete neu beurteilt und gegebenenfalls Massnahmen ergriffen?

    Die bekannten Rutschgebiet werden jährlich begangen und beurteilt. Im Rahmen der Projekte wurden die Grundlagen aktualisiert. Dazu gehört eine Neubeurteilung der Gefahrensituation.
  • Wusste man bei Gassrübi, dass dieser Hang mit grösster Wahrscheinlichkeit ins Rutschen kommt oder waren andere gleich wahrscheinlich?

    Ein Rutsch mit diesem Ausmass aus der Gassrübi entspricht einem Szenairo mit einer Wiederkehrperiode von einem 300-jährlichen Ereignis. Es gibt im Einzugsgebiet vom Altdorfbach noch weitere Hänge mit ähnlichen Eintrittswahrscheinlichkeiten (z.B. Melchgadenwald).
  • Verhaltensregelung mit Plakaten am Altdorfbach: Was gilt für die Einwohnerinnen und Einwohner sowie Touristen und Besuchende bei Alarm?

    Für Bewohnerinnen und Bewohner im Dorfinnern gelten folgende Regeln (Verhaltensmerkblatt):
    • Im Haus bleiben
    • In die oberen Stockwerke gehen
    • Nicht in den Keller
    • Radio hören (z B. SRF1) und Feuerwehr-Durchsagen beachten

    Für Touristen und Tagesgäste gilt bei einem Alarm:
    • Verlassen Sie sofort den Gefahrenbereich in der Nähe des Gewässers
    • Begeben Sie sich zum Notfall-Sammelpunkt beim Schulhaus
    • Folgen Sie den Anweisungen der Einsatzkräfte und achten Sie auf lokale Lautsprecherdurchsagen
  • An Alarmstation fehlen Verhaltensmassnahmen in Plakatform. Dies ist wichtig für Touristen und Besuchende. Wird diesbezüglich etwas unternommen?

    An den Alarmgebern werden entsprechenden Verhaltensregeln angebracht.
  • Müssen wir als Besitzer eines Ferienhauses unsere Gäste über die Gefahren und Verhaltensregeln informieren? Können wir haftbar gemacht werden?

    Ja, es ist wichtig, dass Gäste über die Gefahrenlage und das richtige Verhalten bei Alarm informiert werden – insbesondere in risikobehafteten Gebieten. Das Verhaltensmerkblatt kann dafür verwendet werden.
    Haftbar gemacht werden können Eigentümerinnen und Eigentümer nur bei grob fahrlässigem Verhalten, etwa wenn bekannte Gefahren aktiv verschwiegen werden. Eine transparente Information schützt also nicht nur Ihre Gäste, sondern auch Sie selbst.
  • Dauert es immer so lange nach einem Alarm bis die Techniker im Eselberg nachschauen?

    Die Fehlalarme wurden durch Störsignale eines externen Stromkabels ausgelöst, das in der Nähe der Alarmanlage verlegt wurde. Die Firma hat die Ursache analysiert, unmittelbar behoben und organisatorische Verbesserungen eingeführt, um solche Vorfälle künftig zu vermeiden.

Steinschlag

  • Wird die Brändli-Fluh überwacht?

    Die Brändli-Fluh wird regelmässig überwacht, gehört jedoch nicht zum Alarmsystem des Altdorfbachs. Eine automatische Alarmierung besteht dort aktuell nicht. Der zuständige Geologe wird dazu eine fachliche Einschätzung liefern. Die Gemeinde und der Kanton prüfen laufend, ob zusätzliche Schutz- oder Monitoringmassnahmen sinnvoll und notwendig sind.
  • Das Thema Altes Strandbad ist nicht gelöst. Wird diesbezüglich etwas unternommen?

    Die Gefahr durch Steinschlag ist im Alten Strandbad weiterhin akut. Fachleute kommen zum Schluss, dass sich die Risiken nicht durch Schutzmassnahmen ausreichend verringern lassen. Der Aufenthalt in diesem Bereich erfolgt daher auf eigene Gefahr. Die Gemeinde weist ausdrücklich auf die Gefährdung hin und schliesst jede Haftung aus. Bitte informieren Sie auch Ihre Kinder oder Gäste über diese Situation.
  • Über die Helikopterflüge zwecks Felssicherung Gaffel wurde unzureichend informiert. Was wird diesbezüglich unternommen?

    Die Arbeiten wurden vom Kanton im Auftrag gegeben und dienen der Sicherung eines Felsbereichs oberhalb der Kantonsstrasse. Für künftige Arbeiten – auch wenn klein oder kurzfristig – soll eine frühzeitige Information über Webseite oder Aushang erfolgen.

Unterhalt

  • Wie steht es um die Kostenübernahme für den Unterhalt der Bäche?

    Beim Unterhalt wird unterschieden zwischen baulichem Unterhalt und betrieblichem Unterhalt. Der bauliche Unterhalt ist Aufgabe des Kantons, der betriebliche Unterhalt ist Aufgabe der Gemeinde.
  • Wie wichtig ist die Wuhraufsicht?

    Die Kontrolle und der Unterhalt der Bäche ist ein wichtiges Element des Hochwasserschutzes. Beim Unterhalt wird unterschieden zwischen baulichem Unterhalt und betrieblichem Unterhalt. Der bauliche Unterhalt ist Aufgabe des Kantons, der betriebliche Unterhalt ist Aufgabe der Gemeinde.
  • Wer ist zuständig für Gräben usw. im Alpgebiet? Was sind die Anforderung an die Gräben?

    Der Schutz vor den Auswirkungen von Rutschungen ist Aufgabe der Gemeinde. Der Schutz vor Oberflächenabwasser ist Sache des Eigentümers des Schutzgutes. Je nach Zweck der Gräben ergibt sich die Zuständigkeit.
  • Wer führt bei den Entwässerungsgräben (z.B. Rufli, Melchgadenwald, St. Antöni) den Unterhalt durch?

    Gräben mit Bedeutung für den Hochwasserschutz fallen in die Verantwortung der Gemeinde. Andere Gräben (z. B. auf Privatland oder entlang von Wald- und Alpwegen) sind meist Sache der Eigentümer oder Korporationen. Hinweise aus der Bevölkerung – z. B. zu verstopften oder beschädigten Gräben – helfen dabei sehr. Bitte melden Sie solche Beobachtungen dem Gemeinde-Werkdienst.

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