Von Gesetzes wegen sind folgende Mitwirkungen / Anhörungen vorgesehen:
Projektbewilligungsverfahren: Mit der öffentlichen Auflage erhält jede/r Bürger/in die Gelegenheit, die Pläne einzusehen. Einspracheberechtigte können, sofern sie mit dem Projekt nicht einverstanden sind, eine Einsprache einreichen. Über die darin formulierten Anträge wird schriftlich oder in Einspracheverhandlungen zwischen Einsprecher/in und Projektverantwortlichen verhandelt. Sollte es zu keiner Einigung kommen, hat der Regierungsrat in der Projektbewilligung über die Einsprachen und das geplante Projekt zu entscheiden. Dieser Entscheid vom Regierungsrat kann vor Gericht angefochten werden.
Landerwerbsverfahren: Ist das Projekt bewilligt, starten die Verhandlungen über Grund und Rechte, im geläufigen Sprachgebrauch «Landerwerbsverhandlungen» genannt. Es wird angestrebt mit den Grundeigentümer/innen eine Einigung zu finden. Der Kanton ist allerdings an festgelegte Landpreise/Entschädigungen und an den Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden. Dies bildet zusammen mit den gesetzlichen Bestimmungen, den Verhandlungsrahmen. Können sich die Projektverantwortlichen und Grundeigentümer/innen nicht finden, wird das Schätzungsverfahren eingeleitet. Bei diesem entscheidet die Schätzungskommission über die Art und Höhe der Entschädigung. Entscheidet die Schätzungskommission, dass ein Erwerb von Grundeigentum durch den Kanton Luzern, entgegen dem Willen des Eigentümers, gerechtfertigt ist spricht man von einer Enteignung. Kommt es soweit, sind den weiteren Mitwirkungsmöglichkeiten durch das Schatzungsverfahren enge Rahmen gesetzt.
Der Kanton Luzern ist bemüht, die Eingriffe in die Eigentumsrechte der Betroffenen so gering wie möglich zu halten. In der Einsprache- und Landerwerbsverhandlungen wird auf die Anliegen der Grundeigentümer/innen Rücksicht genommen.