Der Gewässerunterhalt umfasst den betrieblichen und den baulichen Unterhalt von Gewässern. Ziel ist es, Gewässer sowie die dazugehörigen Bauten und Anlagen so zu unterhalten, dass ihre Funktionen jederzeit gewährleistet sind. Eingriffe in Gewässer müssen die Anforderungen von Artikel 37 des Gewässerschutzgesetzes erfüllen.
Baulicher Gewässerunterhalt (§ 8 Abs. 3 WBG)
Der bauliche Gewässerunterhalt umfasst die Instandhaltung der im Rahmen des Wasserbaus errichteten Bauten und Anlagen. Als baulicher Gewässerunterhalt gelten auch Sofortmassnahmen, die nach Hochwasserereignissen zur Infrastrukturerhaltung möglichst schnell auszuführen sind.
Der bauliche Unterhalt an allen öffentlichen Gewässern obliegt dem Kanton.
Betrieblicher Gewässerunterhalt (§ 8 Abs. 2 WBG)
Der betriebliche Gewässerunterhalt umfasst
- erforderliche Räumungs- und Reinigungsarbeiten
- den Erhalt und die Pflege der Ufervegetation
- den Unterhalt von Wegen, die ausschliesslich oder überwiegend dem Gewässerunterhalt dienen
Für den betrieblichen Unterhalt an öffentlichen Fliessgewässern mit einer natürlichen Gerinnesohlenbreite von mehr als 15 Metern ist der Kanton zuständig. Für die übrigen öffentlichen Gewässer liegt die Zuständigkeit bei den Gemeinden. Diese können ihre Aufgaben ganz oder teilweise sowie mit oder ohne Kostenfolge an Dritte übertragen.
Karte der Fliessgewässer mit natürlicher Gerinnesohlenbreite von über 15m
An privaten Gewässern liegt die Zuständigkeit sowohl für den baulichen wie auch für den betrieblichen Unterhalt bei den Interessierten.
Uferpflege
Die Uferpflege ist Bestandteil des betrieblichen Gewässerunterhalts und umfasst unter anderem das Mähen von Uferstreifen sowie die Pflege von Gehölzen. Sie hat unter Berücksichtigung der Heckenschutzverordnung sowie der Vorgaben zum Gewässerraum zu erfolgen. Eine ökologisch ausgerichtete Uferpflege fördert vielfältige Lebensräume für Pflanzen und Tiere (siehe Merkblätter).
Das Gesuchsformular für eine Ausnahmebewilligung entsprechend der Heckenschutzverordnung finden Sie
hier.
Zeitpunkt der Eingriffe, Schonzeiten
Arbeiten in Forellengewässern sind während der Laichzeit der Forellen vom 1. November bis 30. April nicht zulässig. Die Pflege der Uferböschungen bleibt während dieser Zeit erlaubt.
Quelle: Merkblatt «Gewässerpflege in der Praxis», Umweltfachstellen Zentral-schweiz, 2011
Meldung Arbeiten betrieblicher Gewässerunterhalt
Gestützt auf § 4 der Wasserbauverordnung (WBV) sind Gewässerunterhaltsarbeiten der Dienststelle Verkehr und Infrastruktur sowie der Dienststelle Landwirtschaft und Wald vorgängig zu melden, wenn sie:
- mit maschinellen Eingriffen in die Gewässersohle oder Uferböschung verbunden sind,
- die Beseitigung von Ufervegetation vorsehen oder
- zeitlich beschränkte Änderungen des Wasserabflusses zur Folge haben.
Betriebliche Unterhaltsarbeiten sind mindestens zwei Wochen vor dem Eingriff über das folgende Formular zu melden: AFS-Formular Gewässerunterhalt
Eingriffe in Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie Eingriffe in Ufer und Gewässergrund benötigen zudem eine Bewilligung der für die Fischerei zuständigen kantonalen Behörde (fischereirechtliche Bewilligung), sofern dadurch Interessen der Fischerei betroffen sein können (Art. 8 Bundesgesetz über die Fischerei, BGF).