Gemäss der kantonalen Gesetzgebung und der Bundesgesetzgebung über den Wasserbau erfolgt der Hochwasserschutz in erster Linie durch den Unterhalt der Gewässer und raumplanerische Massnahmen.
Der Gewässerunterhalt verfolgt folgende Ziele:
Der bauliche Unterhalt an allen öffentlichen Gewässern obliegt dem Kanton. Für den betrieblichen Unterhalt an öffentlichen Fliessgewässern, die eine natürliche Gerinnesohlenbreite von über 15 m aufweisen, ist der Kanton verantwortlich. Für die übrigen öffentlichen Gewässer ist die Gemeinde zuständig. Sie kann ihre Aufgaben mit oder ohne Kostenfolge ganz oder teilweise Dritten übertragen.
Betrieblicher Unterhalt
Der betriebliche Gewässerunterhalt umfasst:
Weitere Informationen zum Thema Gewässerunterhalt finden Sie auf der Webseite der Dienststelle Umwelt und Energie (uwe)
Baulicher Gewässerunterhalt
Der bauliche Gewässerunterhalt umfasst die Instandhaltung der im Rahmen des Wasserbaus erstellten Bauten und Anlagen.